Jezowe Land Register Documents

Nisko 1847

Property Purchase Agreement: Friedrich Raunest

Source: Archiwum Narodowe w Krakowie, 29/464/0/11/203, Scan 4-5
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Heut am unten gesetzten Jahr und Tag ist zwischen der Fräule Apollonia Rosenberg aus Lezajsk einer- und dem Friedrich Raunest aus Reichsheim Tuszower Herrschaft andererseits, über die auf der Herrschaft Nisko Rzeszower Kreises, im Dorfe Jezowe sub Nr. Cons. 232 gelegene robotfreie Grundwirtschaft, nachstehender Kauf- und Verkaufvertrag verabredet und beschlossen worden: —

1. die Fräule Apollonia Rosenberg verkauft und hat bereits verkauft dem, ihr gemäßig des im Herrschaft Niskoer Verbuchungsbuch Tom. III pag. 441, 442 et 443 eingetragenen Kaufkontrakts de dato Nisko den 8. Juli 1842 eigentümlich gehörigen, auf der Herrschaft Nisko im Dorfe Jezowe sub Nr. 232 gelegenen, aus 3/8tel, dreißig drei Joch bestehenden Lottyer- oder sogenannten Freibauerngrund, samt der bestellten Winter- und Sommersaat, den darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (Wirtschaftsgerätschaften) mit allem was darin erd- wand- niet- und nagelfest ist, mit allen Lasten und Verbindlichkeiten, so wie sie oder ihre Vorfahren diesen Grund besaßen und benutzt haben, oder hätten besitzen und benützen können, — an den Friedrich Raunest aus Reichsheim Tuszower Herrschaft um die beiderseits gutwillig und wohl verabredete Kaufsumme von 1125 fl CM sage Elf Hundert Zwanzig Fünf Gulden Conventions-Münze.

2. Diesen Kaufschilling pr 1125 fl CM hat der Käufer Friedrich Raunest sogleich bar berichtigt und der Verkäuferin Fräule Apollonia Rosenberg auf die Hand zugezählt, daher sie denselben über den richtigen Empfang dieses Kaufschillings hiermit per contractum in bester Form Rechtens quittiert. —

3. Das vollständige Eigentum der verkauften Realität Kons. 232 in dem Dorf Jezowe geht gleich vom Tag der Unterfertigung des gegenwärtigen Kaufvertrags an den Käufer Friedrich Raunest über und übernimmt derselbe dagegen auch von diesem Zeitpunkt an die Verbindlichkeit, die von diesem Grund entfallenen
k. k. Steuern, obrigkeitliche Schuldigkeiten und sonstige derart etwa vorkommenden Giebigkeiten und Lasten als Eigentümer zu entrichten.

4. Zur Sicherung des ununterbrochenen Besitzes und Behufs der Erlangung des bücherlichen Eigentums der verkauften robotfreien Wirthschaftsrealität Kons. 232 in Jezowe für den Käufer Friedrich Raunest, willigen beide Teile ein, damit gegenwärtiger Kauf- und Verkaufskontrakt in den Urkundenbüchern der Herrschaft Nisko intabuliert und ausgezeichnet werde.

5. Die Kosten der Kontraktsausfertigung, Einverleibung der Stempel und sonstigen Auslagen hat der Käufer Friedrich Raunest aus Eigenem zu tragen und zu berichtigen. Urkund dessen haben beide Teile den vorstehenden Kaufkontrakt eigenhändig unterschrieben, und zwei Zeugen zur Mitfertigung erbeten.

Nisko am 27. Mai 1847. Apollonia Rosenberg m/p als Verkäuferin. Friedrich Raunest m/p als Käufer. Als Zeugen Carl Stolzenberger m/p. X Heinrich Schindel als Zeuge gefertigt auf Ansuchen Stolzenberger m/p.

Fol. 258 jud.
Die angesuchte Intabulation des Kaufkontrakts de dato 27. Mai 1847 und Auszeichnung desselben, zur Wirkung der bücherlichen Verschreibung des Friedrich Raunest als Eigentümer des von der Fräule Apollonia Rosenberg verkauften sub Kons. 232 in Jezowe gelegenen Freibauerngrunds bestehend aus 3/8tel oder dreißig drei Joch, wird bewilligt, der Vollzug verordnet, und hievon Friedrich Raunest unter Rückschluss des verbücherten Kontraktes dann die Fräule Rosenberg Apollonia verständigt. —
Vom Justizamt Nisko am 29. Oktober 1847 Kaurzymski m/p Justiziar per me Laczkowski. Eingetragen am 29.10.1847.

Nisko 1848

Promissory Note: Franz Kohl

Source: Archiwum Narodowe w Krakowie, 29/464/0/11/203, Scan 266
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Kraft dessen ich bekenne, von dem Gemeindfonds der Herrschaft Nisko ein Darlehen von 16 f CM sage Sechzehn Gulden Conventions-Münze in k.k. österreichischen Zwanzig Kreuzerstücken, drei Stück auf einen Gulden gerechnet, bar erhalten zu haben, welches ich nach vorausgehender 6-wöchentlicher Aufkündigung, bar zurückzuzahlen inmittelst aber mit fünf Prozent in dekursiven Raten längstens richtig zu verzinsen verspreche, dass in dem Fall als ich die Zinsen hiervon nicht längstens binnen 6 Wochen nach ihrer Verfälligkeit berichtigen würde, der Gemeindefonds berechtigt sein soll, das Kapital samt Zinsen und rückständigen Interessen ohne Zuwartung der Auszahlungsfrist sogleich gerichtlich einzutreiben.

Zugleich erteile ich diesem Gemeindfonds das Recht diesen Schuldschein zur Erwerbung des Pfandrechtes für die darin verschriebenen Capitals und Interessenforderungen auf meine in Jezowe unter Nr. 244 befindliche Bauernrealität dem Grundbuch einverleiben zu lassen. —

Nisko am 21 Februar 1848. — Franz Kohl m.p. als Zeuge
X Jedrzej Dolecki aus Jezowe. — X Franz Wozniak aus Nisko per me Laczkowski m.p. — Wird
zur grundbücherlichen Einverleibung bewilligt. — Justizamt Nisko 21 Februar 1848 Kaurzymski
Justiziar (L. S.) Eig. am 21.2.1848 per me Laczkowski

Nisko 1850

Property Purchase Agreement: Friedrich Martin

Source: Archiwum Narodowe w Krakowie, 29/464/0/11/203, Scan 215-216
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Kauf- und Verkaufskontrakt.

Zwischen Heinrich Schmidt und seiner Ehegattin Barbara als Verkäufern einerseits, dann Friedrich Martin als Käufer zweiterseits, in Gegenwart der erbetenen glaubwürdigen Zeugen und in Gegenwart des Ortsgerichts, folgenden gutwilligen festgesetzten Kauf und Verkauf der intrierte Grundwirtschaft unter Nr. 74 zu Jezowe liegend, Dominium Nisko gehörig und zwar: —

1. Heinrich Schmidt hat eine Grundwirtschaft per 15 Joch 102 Quadratklafter samt der darauf befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, welche im Jahr 1832 vermög einer Abtretungsurkunde an sich gebracht und den 17. März selben Jahres Tom II pag. 235 & 236 grundbücherlich einverleibt, mithin besitzt das Eigentumsrecht Verkäufe mit meiner Einwillniß meinem Eheweib Barbara die Grundwirtschaft an Friedrich Martin und seine nachkommenden Erben auf immer stethe und währende Zeiten; mit dem Bemerken dass auch Erben des Heinrich und Barbara Schmidt gar keinen Anspruch auf eine subsistens dieser Grundwirtschaft nicht machen dürfen? Um zweihundertvierzig acht Gulden Conventions-Münze nehmlich dreizwanziger Silbermünze auf einen Gulden gerechnet – welcher Kaufbetrag bei Ausfertigung des Kontrakts berichtigt, und in selben Inhalt quittiert.

2. Friedrich Martin übernimmt die gekaufte Grundwirtschaft mit allen Rechten, Lasten und die darauf haftenden Steuern welche Heinrich Schmidt bis inklusive Oktober 1849 berichtigt hat und vom 1. November voriges Jahr der Käufer Friedrich Martin verbindlich bleibt, selbe zu bewerkstelligen.

3. Privat und sonstigen auf der Grundwirtschaft Last tragenden Schulden sind keine, somit auch der Käufer zu keiner Auszahlung nicht verbindlich gemacht wird.

4. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an den Käufer Friedrich Martin von Seite des Verkäufers Heinrich Schmidt bewilligt wird.

Somit wird der Kauf- und Verkaufkontrakt in Gegenwart der folgenden Zeugen und in Gegenwart der folgenden Zeugen, und in Gegenwart des Ortsgerichts nicht schreibend kundig mit Zeichen des h. K. gefertigt. –
Jezowe am 26 Januar 1850.

X Heinrich Schmidt als Verkäufer
X Friedrich Martin als Käufer
X Barbara Schmidt Verkäuferin
X Stanislaus Pikula Ortsrichter
X Michael Chmura Geschworener

Als Zeuge:
X Anton Raunest
X Matthias Becker
X Andreas Martin aus Ranizow
per me Karl Stolzenberger m/p

praes. 5. Februar 1850
Nr.. 54 jud.

Die Intabululation des Kaufkontrakts 26. Januar 1850 behufs der Übertragung des Eigentums des Grundes Nr. 74 in Jezowe an Friedrich Martin und Auszeichnung desselben bei dem Tom II pag. 235 & 236 eingetragenen Abtretungsurkunde, bewilligt. —
Vom Justizamt Nisko 6. Februar 1850
(L. S.) Kaurzymski m/p Justiziar.
Eingetragen am 7. Februar 1850
per me Laczkowski